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1. Geltung der Bedingungen
Der Auftragnehmer erkennt die nachstehenden Auftragsbedingungen für den umseitigen und etwaige Folgeaufträge an und verzichtet auf die Einbeziehung eigener Lieferbedingungen. Abweichende Bedingungen, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind unwirksam, ohne dass ihnen ausdrücklich widersprochen werden muß. Änderungen und Ergänzungen des umstehenden Auftrages und dieser Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für eine Änderung dieses Formerfordernisses und insbesondere für Vereinbarungen über Honorar, Termine, Umfang etc.
2. Lieferzeit
Bei den umstehend genannten Lieferterminen handelt es sich um Fixtermine i.S.v. § 323 Abs. 2 Nr. 2, die zwingend einzuhalten sind. Überschreitungen begründen unabhängig vom Verschulden des Auftragnehmers die Ansprüche aus Ziff. 5, sofern der Auftraggeber nicht vorher ausdrücklich schriftlich in die Überschreitung eingewilligt hat. Hierdurch entstehende Mehrkosten, insbesondere zusätzlich entstehende Frachtkosten, gehen in jedem Fall zu Lasten des Auftragnehmers.
3. Preis
3.1 Der umseitig vereinbarte Preis versteht sich zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer in jeweilig gesetzlich geschuldeter Höhe als Fixpreis. Er deckt sämtliche Leistungen des Auftragnehmers einschließlich der Rechteverschaffung und Materialübereignung ab. Reise-, Material-, Requisiten Transportkosten, Spesen u. a. werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarungen gesondert vergütet.
3.2 Rechnungen sind in dreifacher Ausfertigung mit Angaben des Kunden, der Auftragsnummer, Kundennummer und Datum mit ausgewiesener Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe unverzüglich zu übersenden. Fremdkosten sind, soweit erstattungspflichtig, durch Originalbelege nachzuweisen.
4. Versand / Lieferung
4.1 Der Versand bzw. die Lieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers zum Sitz des Auftraggebers.Versandanweisungen sind einzuhalten. Soweit Lieferungen direkt an Kunden oder Dritte gehen, ist der Nachweis über Lieferung unaufgefordert schriftlich und unverzüglich auch gegenüber der Agentur zu erbringen.
4.2 Bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe und Abnahme durch den Auftraggeber und den Kunden trägt der Auftragnehmer die Gefahr des Untergangs.
5. Mangelhafte Leistungserbringung
5.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm übertragenen Arbeiten in fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt nach bestem Wissen und Gewissen in und unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze und Regeln der Kunst, des Handwerks und der Werbewirtschaft durchzuführen.
5.2 Der Auftragnehmer steht für die rechtliche Unbedenklichkeit der von ihm durchzuführenden Maßnahmen ein, es sei denn, dass der Auftraggeber trotz rechtlicher Bedenken von dem Auftragnehmer die Durchführung schriftlich ausdrücklich gefordert hat.
5.3 Soweit die erbrachte Leistung nicht dem Auftragsinhalt, den vereinbarten, den zugrundegelegten oder den allgemein anerkannten Qualitätsanforderungen entspricht, oder nicht rechtzeitig erfolgt, kann der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten oder die vereinbarte Vergütung mindern.
5.4 Im Fall von Ziff. 5.3 kann der Auftraggeber auch Dritte auf Kosten des Auftragnehmers (einschl. evtl. Mehrkosten wegen Eilbedürftigkeit) mit der Ausführung der geschuldeten Leistungen beauftragen, oder die Nachbesserung selbst durchführen.
5.5 Dem Auftraggeber ist es vorbehalten, eine Nachfrist zur Beseitigung des Mangels zu setzen, die dem Rahmen der Auftragsabwicklung zeitlich entspricht und dem Auftraggeber zumutbar ist, ohne dass der Auftragnehmer hierfür einen Anspruch hätte.
5.6 Unabhängig von den vorgenannten Rechten des Auftraggebers hat der Auftragnehmer sämtliche Schäden, auch Folgeschäden, unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage, zu ersetzen. Für die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches ist keine Nachfristsetzung erforderlich. Der Auftragnehmer steht für das Verhalten seiner Erfüllungsgehilfen ein.
5.7 Soweit eine ordnungs- und fristgemäße Leistung durch Umstände verhindert wird, die von keiner Vertragspartei zu vertreten sind, ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag oder Vergütungspflicht berechtigt. Der Auftragnehmer ist insoweit verpflichtet, sich grundsätzlich gegen solche Gefahren angemessen zu versichern.
5.8 Der im Auftrag festgelegte mengenmäßige Lieferungsumfang ist verbindlich. Eventuelle Mehrmengen werden auch dann nicht vergütet, wenn sie produktionstechnisch bedingt sind. Bei Print- Aufträgen berechtigen Druckfehler und sonstige Mängel zur Beanstandung der gesamten Lieferung, soweit und solange eine Abnahme der Teillieferung hinsichtlich des mangelfreien Teiles dem Auftraggeber nicht zumutbar ist.
6. Eigentum an Arbeitsunterlagen und Material
6.1 Alle auftraggeberseitig bereitgestellten Arbeitsunterlagen, Informationen und Materialien werden unter ausdrücklichem Eigentumsvorbehalt und lediglich leihweise überlassen. Sie sind ebenso wie sämtliche Arbeitsunterlagen, Requisiten und sonstige Gebrauchs- und Hilfsstoffe sorgfältig zu behandeln. Sie dürfen unbefugten Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind unverzüglich nach Abschluß der Arbeiten oder Beendigung des Vertrages unaufgefordert und in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Soweit sie, etwa in Form von Mustern und
Belegexemplaren beim Auftragnehmer verbleiben, dürfen sie nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung weiterbenutzt oder bemustert werden. Bis zum Zeitpunkt der Herausgabe werden sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verwahrt. Dies gilt insbesondere für Offset-Übertragungen, Filme, Diapositive, Bild und Tonträger, elektronische Datenverarbeitungsträger, grafisches Material etc. Zurückbehaltungsrechte des Auftragnehmers an diesen vorstehend genannten Gegenständen und Unterlagen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen beruhen.
6.2 Der Auftragnehmer tritt alle ihm aus einer evtl.Weiterüberlassung, -veräußerung oder -verarbeitung zustehenden Ansprüche oder Forderungen gegen Dritte auf Verlangen in voller Höhe an den Auftraggeber ab. Soweit eine Verarbeitung erfolgt, ist vereinbart, dass der Auftraggeber als Hersteller im Sinne des § 950 BGB gilt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vorstehend aufgeführten Arbeitsunterlagen sowie Duplikate, Negative oder dergleichen, soweit sie nicht sofort an den Auftraggeber herauszugeben sind, für diesen für einen Zeitraum von 3 Jahren aufzubewahren und für diese Zeit angemessen zu versichern. Sie sind jederzeit herauszugeben. Zurückbehaltungsrechte des Auftragnehmers sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen beruhen.
6.3 Modelle, Requisiten, Vorlagen u.ä. werden vom Auftragnehmer im eigenen Namen für eigene Rechnung bestellt, bezahlt und nur aufgrund ausdrücklicher vorheriger Vereinbarung nach Beleg abgerechnet. Ein irgendwie geartetes Vertretungsrecht für den Auftraggeber besteht nicht.
6.4 Das Eigentum an allen Werkstücken, Entwürfen, Fotografien und Vorlagen, Retuschen, Druckunterlagen, Kopien, Arbeitsmustern, Modellen, Filmen, Negativen, Magnetbändern, Bildtonplatten, Disketten, CDs, Chips, sonstigen, auch elektronischen Speichermedien, etc. (auch an den in Ziff. 4.3 genannten) geht mit Erwerb bzw. Entstehung auf den Auftraggeber über. Eine gesonderte Vergütung ist hierfür nicht zu zahlen. Soweit sich nach Eigentumsübergang die genannten Unterlagen zum Zwecke der Auftragsdurchführung unverändert beim Auftragnehmer befinden, wird er diese für den Auftraggeber mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns mind. 3 Jahre verwahren und jederzeit auf Verlangen herausgeben. Zurückbehaltungsrechte des Auftragnehmers sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen beruhen.
7. Rechte
7.1 Der Auftragnehmer überträgt mit sofortiger Wirkung, spätestens mit dem Zeitpunkt ihrer Entstehung, dem dies annehmenden Auftraggeber sämtliche übertragbaren urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungs- und sonstigen (gewerblichen) Schutzrechte, insbesondere auch etwaige Titelschutz-, Marken-, Gebrauchs-, Geschmacksmuster- und ähnliche Rechte, die Gegenstand seiner Beauftragung bilden oder gelegentlich der Erfüllung des Auftrages entstehen, einschließlich des Rechts zur – auch mehrfachen – Bearbeitung, zur räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkten ausschließlichen Nutzung. Eingeschlossen sind die gegebenenfalls erforderlichen Gestattungen nach Bildnis-, Namens- und sonstigen Persönlichkeitsrechten. Der Auftraggeber ist demnach ausschließlich sowie zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränkt zur beliebig häufigen, ganzen oder teilweisen Nutzung in allen Medien, Verfahren, Sprachen und Systemen, insbesondere ohne hierauf beschränkt zu sein, zur Verfilmungs-, Vortrags-, Aufführungs- und Vorführzwecken, Sendezwecken, zur Zurverfügungsstellung an die Öffentlichkeit, zur Vervielfältigung und Verbreitung von Vervielfältigungsstücken in beliebiger Stückzahl zum gewerblichen sowie privaten Gebrauch berechtigt, um damit die den Gegenstand der Beauftragung bildenden Ergebnisse ganz oder in Teilen beliebig häufig auf allen Gebieten des Rundfunks, Films, Theaters, der audiovisuellen Medien, des Internets und anderer Datennetze, Tonträger, Datenträger, multimedialer, auch Online-Applikationen, Printmedien sowie zur sonstigen gewerblichen Auswertung umfassend und beliebig häufig zu verwerten. Die vorstehende Rechteeinräumung erfolgt unabhängig von der jeweiligen technischen Auswertungsform und beinhaltet auch solche Verwertungsformen, deren Technik heute grundsätzlich bekannt, deren wirtschaftliche Auswirkungen zum Teil aber noch nicht in vollem Umfang abgeschätzt werden können. Dies gilt insbesondere auch für die On- und Offline-Nutzung, multimediale Applikationen und andere analoge oder digitale Verfahren der Werksverwertung für die – auch kombinierte – Werbung für Waren und Dienstleistungen. Mitübertragen sind auch die Zweitverwertungsrechte und sich daraus ergebende Vergütungsansprüche bzw., soweit diese nicht übertragbar sein sollten, diesen entsprechende Ausschüttungsansprüche gegen Verwertungsgesellschaften. Der Auftraggeber ist berechtigt, Dritten ausschließliche oder nicht ausschließliche Rechte einzuräumen oder die hier eingeräumten Rechte mit befreiender Wirkung vollständig auf Dritte zu übertragen.
7.2 Der Auftragnehmer versichert und garantiert, dass die seiner Beauftragung unterfallenden Gegenstände, deren Ergebnisse und die hieran vorstehend eingeräumten Rechte dem Auftragnehmer zustehen, er an einer Verfügung im vorstehenden Umfang nicht gehindert ist sowie, dass durch die Übertragung und die Auswertung der vorstehend genannten Rechte keine Rechte Dritter verletzt werden. Soweit sich der Auftragnehmer der Mitwirkung dritter Personen bedient, steht er dafür ein, dass auch deren Rechte, insbesondere Nutzungs-, Bildnis- und Persönlichkeitsrechte unbeschränkt im genannten Umfang auf den Auftraggeber übergehen. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber für diese Freiheit von Rechten Dritter verschuldensunabhängig und stellt den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter jeder Art, einschließlich Rechtsverfolgungskosten durch vom Auftraggeber gewählten Rechtsbeistand, Gerichtskosten, etc., frei. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch umfaßt auch die (Folge-) Schäden des bzw. gegenüber dem Auftraggeber.
7.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche Entwürfe, Ideen, Konzepte und andere Gegenstände seiner Beauftragung unabhängig von ihrer tatsächlichen Verwendung auch nach Ablauf dieses Vertrages nicht anderweitig einzusetzen. Die Aufnahme in Musterrollen, Mustermappen und dergleichen ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
7.4 Eine evtl. Beendigung des Auftrags, gleich aus welchem Grunde, läßt die Übertragung von Rechten unberührt.
7.5 Alle Rechte an ggf. durch den Auftraggeber oder den Kunden zur Verfügung gestelltem Material verbleiben beim Auftraggeber bzw. Kunden. Dem Auftragnehmer ist eine Nutzung nur insoweit gestattet, als dies zur Erfüllung dieses Auftrages unbedingt erforderlich ist.
8. Geheimhaltung / Kundenkontakt
8.1 Der Auftragnehmer ist mit sofortiger Wirkung und zeitlich unbeschränkt auch nach Beendigung des Vertrages zur streng vertraulichen Behandlung aller Kenntnisse verpflichtet, die er anläßlich der Erteilung und Durchführung des Auftrages über den Geschäftsbetrieb des Auftraggebers, Kunden, dessen Produkte oder Dienstleistungen und sonstige Markt-, Produkt- oder kundenrelevante Informationen erhält. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung erstreckt sich auch, ohne hierauf beschränkt zu sein, auf Produkte, Pläne, Marktdaten, Hersteller, Herstellungsmethoden, Wettbewerber, Unterlagen und dergleichen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, diese Pflicht zur Verschwiegenheit auch von ihm herangezogenen Dritten aufzuerlegen.
8.2 Dem Auftragnehmer ist es grundsätzlich untersagt, unmittelbaren Kontakt mit dem Kunden aufzunehmen. Ausnahmen hierfür bedürfen der schriftlichen vorherigen Zustimmung des Auftraggebers.
8.3 Für jeden Fall der Zuwiderhandlung ist eine Vertragsstrafe in Höhe von Euro 10.000,00 verwirkt.
9. Wettbewerbsverbot
9.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Leistungen nicht in gleicher oder abgewandelter Form für andere Auftraggeber zu verwenden. Dies gilt insbesondere, wenn hiermit ein Wiedererkennungseffekt verbunden wäre. Diese Verpflichtung besteht über die Dauer dieses Vertrages hinaus.
9.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während der Dauer dieses Vertrages nicht ohne schriftliche Zustimmung, deren Erteilung nicht ohne vernünftigen Grund versagt werden darf, gleichzeitig für einen Mitbewerber des Auftraggebers bzw. Kunden tätig zu werden.
9.3 Für jeden Fall der Zuwiderhandlung ist eine Vertragsstrafe in Höhe von Euro 10.000,00 verwirkt.
10. Namensnennung / Anderweitige Verwendung
10.1 Herstellerbezeichnung (Siegel/Namensnennung, Zähl-Vermerke) dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers angebracht werden. Der Auftragnehmer verzichtet für sich und seine Vertragspartner/Arbeitnehmer auf eine Namensnennung.
10.2 Die Aufnahme von im Rahmen dieses Auftrags erstellten Werken, Leistungen oder Materialien in Musterrollen, Mustermappen, die Anmeldung zu und Teilnahme an Festivals und jedwede andere, gewerbliche oder nicht gewerbliche Verwendung ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
11. Versicherung
Der Auftragnehmer sichert zu, dass er eine in Höhe und Versicherungsumfang ausreichende Versicherung gegen Schäden aller Art, die im Zusammenhang mit der Annahme und der Durchführung dieses Auftrages und der verschuldensunabhängigen Haftung entstehen können, abschließt. Die Versicherung hat auch die Arbeitsunterlagen, Requisiten sowie die Haftung für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen oder sonstige, vom Auftragnehmer berechtigterweise im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages betrauten Dritten zu umfassen.
12. Gerichtsstand / Erfüllungsort
12.1 Erfüllungsort ist am Sitz des Auftraggebers oder nach dessen Wahl am Sitz des Kunden. Soweit gesetzlich zulässig, wird als ausschließlicher Gerichtsstand das Landgericht Düsseldorf vereinbart.
12.2 Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
12.3 Bei (Teil-)Nichtigkeit einer der vorstehenden Bestimmungen bleiben die übrigen unberührt. Anstelle der nichtigen Bestimmung tritt eine, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt und zugleich wirksam ist.